Wärmepumpe

Wissenswertes zum § 14a EnWG

Neuregelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen: § 14a EnWG erklärt 

Kernpunkte des § 14a EnWG

Ziel: Gewährleisten der Versorgungssicherheit und Vorantreiben des Netzausbaus

Wofür: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie beispielsweise Wärmepumpen und Wallboxen.

Was wird geregelt

  • Netzbetreiber erhalten die Möglichkeit Anlagen zu steuern, um Netzstabilität zu gewährleisten
  • Bei drohender Überlastung darf die Leistung von Anlagen temporär reduziert werden
  • Anlagenbesitzer erhalten finanzielle Anreize als Ausgleich

Änderungen ab 2024:

  • Neuanlagen über 4,2 kW fallen verpflichtend und automatisch unter die Steuerbarkeit
  • Es ist kein separater Zähler notwendig, um von Netzentgeltreduzierung zu profitieren

Bestandsanlagen: Alte Regelungen bis 2028 gültig; freiwilliger Wechsel möglich, aber unwiderruflich.

Nachtspeicherheizungen: Findet keine Berücksichtigung, Wechsel nicht möglich.

Ihre Vorteile, als Anlagenbesitzer*innen, auf einen Blick

  • Anschlussgarantie

    Neue Anlagen dürfen nicht mehr wegen drohender Netzüberlastung abgelehnt werden

  • Vergünstigte Netzentgelte

    Anspruch auf reduzierte Netzentgelte

  • 3 Optionen

    Art der Netzentgeltreduzierung wählbar: Pauschale, prozentuale oder zeitvariable

Mann vor Solaranlage hält ein Schreiben des Energiewirtschaftsgesetzes Paragraph 14a hoch

§ 14a EnWG: Darum geht's

§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) spielt eine zentrale Rolle für die Energiewende in Deutschland.  

Es erlaubt Netzbetreibern, Geräte wie Wärmepumpen, Ladestationen für Elektroautos oder Batteriespeicher zu steuern.  

Ein wichtiger Schritt hin zu einer erfolgreichen Energiewende ist der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Energien. Da immer mehr Wärmepumpen, private Ladestationen für Elektroautos und andere steuerbare Stromverbraucher installiert werden, kann es vorkommen, dass unsere Stromnetze an ihre Belastungsgrenzen stoßen.  

Für Netzbetreiber bedeutet das eine große Aufgabe: Sie müssen die Netze zügig ausbauen und gleichzeitig schon heute einen stabilen Netzbetrieb sicherstellen. Um dabei Engpässe zu vermeiden, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit § 14a EnWG eine Regelung geschaffen. Diese erlaubt es Netzbetreibern, bestimmte Verbrauchseinrichtungen bei hoher Netzbelastung vorübergehend zu steuern und den Stromverbrauch dieser Anlagen anzupassen. So wird sichergestellt, dass das Stromnetz stabil bleibt und alle weiterhin zuverlässig mit Energie versorgt werden.

Besitzer*innen dieser steuerbaren Geräte profitieren von geringeren Netzentgelten. Insgesamt hilft § 14a EnWG dabei, das Stromnetz stabil zu halten, die Umwelt zu schützen und die Energiekosten für alle zu senken.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG

Auch bei Engpässen im Stromnetz darf der Netzbetreiber Anlagen nicht vollständig abschalten, sondern muss eine Mindestleistung von 4,2 kW am Gerät gewährleisten. Wärmepumpen, Wallboxen & Co. bleiben so weiterhin einsatzfähig. 

Das regelt der § 14a EnWG neu:

  • Seit dem 01. Januar 2024

    Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden oder werden, bedeutet das:

    • Neuanlagen unterliegen verpflichtend der sogenannten netzdienlichen Steuerungsoption durch den Netzbetreiber
    • Der Netzbetreiber hat die Pflicht neue Anlagen ohne Verzögerung ans Netz zu nehmen
    • Ein zweiter Zähler ist nicht zwingend notwendig,  jedoch hat der Anlagenbesitzer für die Herstellung der Steuerbarkeit Sorge zu tragen
    • Die Modelle zur Reduzierung der Netzentgelte sind in 3 Modulen geregelt

  • Übergangsregelung für Bestandsanlagen

    Für Bestandsanlagen, die vor dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten besondere Übergangsregelungen. 

    Bestandsanlagen mit vereinbarter Unterbrechung 

    Anlagen, die durch den Netzbetreiber bereits gesteuert bzw. unterbrochen werden und bei denen der Anlagenbesitzer von günstigeren Preisen profitiert, bleiben unverändert in dieser Regelung bis längstens 31.12.2028. Danach gelten dann auch für diese Bestandsanlagen die Neuregelungen des §14a EnWG.

    Ein vorzeitiger Wechsel in die neuen Regelungen ist möglich und kann mit dem Netzbetreiber vereinbart werden – ein Zurück in das alte Modell ist dann nicht mehr möglich.

    Bestandsanlagen ohne vereinbarte Unterbrechung 

    Für Wallboxen, Wärmepumpen und Klimaanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und keine Vereinbarung nach § 14a EnWG haben, gilt Bestandsschutz. Ein freiwilliger Wechsel zu den neuen Regelungen im Sinne des § 14a EnWG ist jedoch möglich, wenn die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt sind.

    Nachtspeicherheizungen 

    Für Nachtspeicherheizungen gibt es laut §14a EnWG keine neuen Regelungen. Die bestehenden Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber bleiben unverändert bestehen, und ein Wechsel zu den neuen Regelungen nach § 14a EnWG ist mit einer Nachtspeicherheizung nicht möglich.

Auswahlmöglichkeiten für niedrigere Netzentgelte

Besitzer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln.

In der eins Grund- und Ersatzversorgung wird lediglich Modul 1 mit der Jahresabrechnung verrechnet.

  • Energiewirtschaftsgesetz Modul 1 Pauschale Reduzierung

    Pauschale Reduzierung

    • Standardoption: gilt automatisch für neu installierte Anlagen
    • Für Anlagen ohne und mit separatem Zähler
    • Verbrauchsunabhängige pauschale Entlastung zwischen 110 € und 190 €1 brutto im Jahr. (Die Entlastung darf jedoch nicht höher sein, als das zu zahlende Netzentgelt.)
    • Verrechnung erfolgt mit der jährlichen Stromabrechnung.
    • Nutzbar für SLP- und RLM-Kunden2
    • Vorteilhaft für Anlagen mit geringen Verbräuchen, wie beispielsweise Wallboxen.
  • Energiewirtschaftsgesetz Modul 2 Prozentuale Reduzierung

    Prozentuale Reduzierung

    • Alternativ wählbare Option
    • Ausschließlich für Anlagen mit separatem Zähler
    • Das im Strompreis enthaltene Netzentgelt je kWh wird um 60% reduziert. Für den zusätzlichen Zähler fällt kein Netznutzungsgrundpreis an
    • Verrechnung erfolgt in der Regel mit der jährlichen Stromabrechnung
    • Nutzbar nur für SLP-Kunden2
    • Vorteilhaft für Anlagen mit hohen Verbräuchen, wie beispielsweise Wärmepumpen.
  • Energiewirtschaftsgesetz Modul 3 Zeitvariables Netzentgelt

    Zeitvariables Netzentgelt 

    • Ergänzend wählbar zu Modul 1
    • Für Anlagen ohne und mit separatem Zähler, intelligentes Messsystem vorausgesetzt
    • Zusätzlich zur Entlastung aus Modul 1 gelten in mindestens 2 Quartalen tageszeitvariable Netzentgelte (Die Summe der Entlastung darf jedoch nicht höher sein, als das zu zahlende Netzentgelt.)
    • Verrechnung erfolgt mit der jährlichen Stromabrechnung
    • Nutzbar nur für SLP-Kunden2
    • Voraussichtlich wählbar ab April 2025 
  1. Angaben zur Höhe der pauschalen Entlastung gemäß Bundesnetzagentur. Konkrete Höhe abhängig vom jeweiligen Netzbetreiber.

  2. Standardlastprofil (SLP)

    Das Standardlastprofil ist eine Methode, die wir nutzen, um den Stromverbrauch von Privatkunden und kleinen Unternehmen ohne spezielle Messeinrichtungen zu berechnen. Dabei greifen wir auf typische Verbrauchsmuster zurück, die sich an der Tageszeit, dem Wochentag und der Jahreszeit orientieren. Das bedeutet, dass Ihr Stromverbrauch automatisch anhand eines standardisierten Profils geschätzt wird, ohne dass jede Minute gemessen wird. Für Sie ist das besonders praktisch, weil kein zusätzlicher Aufwand oder spezielle Technik nötig ist.

     

    Registrierende Leistungsmessung (RLM)

    Die registrierende Leistungsmessung ist ein Messverfahren, das vor allem bei größeren Unternehmen oder besonders hohen Stromverbräuchen eingesetzt wird. Hierbei wird Ihr Stromverbrauch genau und kontinuierlich aufgezeichnet – in der Regel im Viertelstundentakt. Das ermöglicht eine präzise Abrechnung und hilft, Ihren tatsächlichen Energiebedarf detailliert zu analysieren. Auch wenn dieses Verfahren für Privatkunden weniger relevant ist, zeigt es, wie flexibel wir uns an unterschiedliche Bedürfnisse anpassen können.

     

Häufige Fragen zum § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes

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