FAQs

Antworten auf die häufigsten Fragen

  1. Gaskund*innen erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe. Die tatsächliche Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde. Die Höhe der Soforthilfe errechnet sich aus diesem angenommenen Verbrauch auf Basis des am 1. Dezember 2022 gültigen Preises. Sie wird in Ihrer nächsten Jahresrechnung ausgewiesen. So erhalten Sie die Soforthilfe: SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung): Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, ziehen wir den Abschlag für Dezember nicht ein bzw. überweisen Ihnen den Betrag in Höhe der staatlichen Soforthilfe. Sie müssen nichts weiter tun. Überweisung (einschl. Dauerauftrag): Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise per Überweisung oder über einen Dauerauftrag, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Falls Sie versehentlich doch eine Abschlagszahlung für Dezember 2022 vornehmen, werden diese Abschlagszahlung und der Entlastungsbetrag der Bundesregierung in Ihrer nächsten Rechnung (Jahres- bzw. Schlussrechnung) berücksichtigt. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Ihre Dezember-Soforthilfe in Abhängigkeit vom Abschlag: Sie sind Gaskundin oder Gaskunde mit Abschlag für Dezember oder Januar? Ist Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022 oder im Januar 2023 fällig, wird diese ausgesetzt. Sie sind Gaskundin oder Gaskunde mit Abschlag zu einem anderen Zeitpunkt? Gemäß Ihren Vertragsunterlagen ist kein Abschlag für Dezember oder Januar vorgesehen? Wir werden Ihnen den vorläufigen Entlastungsbetrag Erdgas („Dezember-Soforthilfe“) bei Vorliegen einer gültigen Bankverbindung spätestens bis zum 31. Januar 2023 gesondert überweisen. Wichtig: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember 2022 bezahlen müssten. Die Soforthilfe kann also von Ihrem Dezemberabschlag abweichen. Sie kann darüber oder darunter liegen. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der tatsächliche Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet.

  2. Durch die Soforthilfe werden auch unabhängig vom Verbrauch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Bei allen Kund*innen, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der Rechnung für Dezember 2022.

  3. Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. In unserem Blog erfahren Sie anhand von alltäglichen Beispielen, wie viel 1 kWh eigentlich ist.

  4. Anspruchsberechtigt sind Kund*innen, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1. 500. 000 Kilowattstunden je Entnahmestelle und Jahr nicht übersteigt oder der Letztverbraucher kein zugelassenes Krankenhaus ist. Ausnahmsweise sind auch Kund*innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1. 500. 000 Kilowattstunden anspruchsberechtigt, die: Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,die zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,die staatlich, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,die Einrichtungen der medizinischen(1) oder beruflichen Rehabilitation(2), Werkstätten für Menschen mit Behinderung(3), andere Leistungserbringer(4) oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Fußnoten: 1 Soweit sie keine Krankenhäuser sind. 2 Nach § 51 SGB IX. 3 Nach § 219 SGB IX. 4 Nach § 60 SGB IX. Eine Mitteilungspflicht, wie im Erdgasbereich, ist für solche ausnahmsweise anspruchsberechtigten Kunden nicht vorgesehen. Ebenfalls ist keine Stichtagsbetrachtung wie im Erdgasbereich vorgesehen.der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 %. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von 12 Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen. Die Entlastung der Kunden für den Monat Dezember erfolgt durch Überweisung auf das Konto des Kunden bis spätestens 31.dezember 2022, sofern uns hierfür eine Bankverbindung vorliegt. Sofern uns keine Bankverbindung vorliegt, wird der Entlastungsbetrag in der nächsten Jahresrechnung berücksichtigt. Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre Kunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht gestattet.
  5. Im Dezember 2022 haben wir unseren Kunden mit bekannter Bankverbindung die Entlastungszahlungen entsprechend des §4(1) und §4(3) EWSG überwiesen. Die Höhe des Entlastungsbetrages berechnet sich aus dem Abschlag September 2022 + 20% Aufschlag. Für Kunden ohne aktive Bankverbindung wird dieser Betrag auf der nächsten Jahresabrechnung gutgeschrieben. Bei Monatskunden im Wärmebezug errechnet sich der Entlastungsbetrag aus 1/12 der Summe der Monatsrechnungen 10/2021-09/2022 plus 20%.
  6. Von der Bundesregierung wurden zum 01. 10. 2022 2 neue Umlagen beschlossen – die Gasspeicherumlage nach § 35a ff. Energiewirtschaftsgesetzt (EnWG) und die Gasbeschaffungsumlage nach §26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG). Die beiden Umlagen treten zum 01. 10. 2022 in Kraft. Gasspeicherumlage: Um genügend Erdgas für den Winter vorrätig zu haben, werden die Erdgasspeicher in Deutschland mit Hochdruck gefüllt. Die Kosten für die Befüllung der Speicher werden auf alle Gaskunden umgelegt. Dafür wurde die Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG eingeführt. Sie beträgt 0,059 ct/kWh. Gasbeschaffungsumlage: Russland liefert weniger Erdgas.deshalb müssen viele Gasimporteure (von denen auch eins Erdgas bezieht) ersatzweise zu hohen Preisen Erdgas beschaffen. Damit die Versorgung weiter gesichert die Unternehmen nicht insolvent gehen, führte die Bundesregierung zum 1. Oktober 2022 die Umlage nach der Verordnung nach § 26 EnSiG ein. Sie beträgt 2,419 ct/kWh. Auch die Beschaffungskosten sind enorm gestiegen. Das wirkt sich ebenfalls auf den Erdgaspreis aus.
  7. Die von der Politik zum 01.10.2022 beschlossene Gasbeschaffungsumlage wurde kurzfristig gekippt. Sie wurde ursprünglich von der Bundesregierung eingeführt, um in Not geratene Gasimporteure vor einer Insolvenz zu schützen und damit die Energieversorgung in Deutschland zu sichern. Die Gasbeschaffungsumlage hätte zu Mehrkosten in Höhe von rund 500 Euro pro Jahr für einen Durchschnittshaushalt geführt – zusätzlich zu den stark angestiegenen Beschaffungskosten. Stattdessen sollen die Gasimporteure nun eine direkte Unterstützung vom Staat erhalten und so Gaskunden entlastet werden. Was bedeutet das für mich als Gaskunde? Senkungen bzw. Abschaffungen von staatlichen Umlagen werden von eins an Kund*innen weitergegeben. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass Ihr Arbeitspreis zum 01.10.2022 nicht wie angekündigt in Höhe der Gasumlage um 2,41 ct/kWh (netto) steigt. Was passiert jetzt mit meinem Abschlag und muss ich etwas tun? Wichtig für Sie: Sie müssen nichts tun. Sie zahlen ab Oktober automatisch den um die weggefallene Beschaffungsumlage niedrigeren Preis. Ihren Abschlag senken wir automatisch. Falls Sie nicht möchten, dass Ihr Abschlag gesenkt wird, können Sie Ihren Abschlag bequem und einfach im Onlineservice anpassen. Sollten Sie uns bereits den erhöhten Abschlagsbetrag für Oktober überwiesen haben oder dieser von uns per Lastschrift eingezogen worden sein, werden wir Ihnen die zu viel bezahlten Beträge im Rahmen der Jahresendabrechnung zurückerstatten. Welche weiteren Maßnahmen sind geplant, um Gaskunden zu entlasten?Die Bundesregierung hat die Gasbeschaffungsumlage gestoppt und will nun stattdessen mit einem über Kredite finanzierten 200-Milliarden-Euro-Paket die hohen Energiekosten für Verbraucher*innen abfedern. Herzstück des Abwehrschirms ist eine Gaspreisbremse. Durch sie sollen Haushalte und Unternehmen spürbar entlastet werden. Wie genau sie aussehen soll, ist noch unklar. Eine Expertenkommission soll bis Mitte Oktober einen Vorschlag für eine konkrete Umsetzung machen. Sobald nähere Details bekannt sind, werden wir unsere Kund*innen informieren.

Ausgezeichnet für unsere Region

Als sächsischer Versorger stellen wir für die Menschen in und aus der Region das ganze Spektrum an Energiedienstleistungen zur Verfügung. Leisten können wir das dank unseres engagierten Teams, das stetig wächst.

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